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07.07.2009 18:01:35 |
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Geschwindigkeits-Ankündesignal Ein Geschwindigkeitssignal (Lf 7) ist zu erwarten.
Eine auf der Spitze stehende, schwarz- und weissumrandete dreieckige gelbe Tafel zeigt eine schwarze Kennziffer.
Die gezeigte Kennziffer bedeutet, dass der 10fache Wert in km/h als Fahrgeschwindigkeit vom Signal Lf 7 ab zugelassen ist.
Bei beschränktem Raum kann die Dreieckspitze nach oben zeigen.
Das Signal Lf 6 ist bei Dunkelheit beleuchtet oder es ist rückstrahlend.
Das Signal Lf 6 ist aufgestellt, wenn ab dem Signal Lf 7 eine verminderte Geschwindigkeit zugelassen ist.
Es steht in der Regel im Abstand des Bremsweges der Strecke vor dem Signal Lf 7.
Bei Eisenbahnen des Bundes darf der Eisenbahninfrastrukturunternehmer bei den NE der Betriebsleiter in zwingenden Fällen zulassen, dass das Signal Lf 6 auch in einem kürzeren Abstand als dem Bremsweg der Strecke aufgestellt wird, wenn der verkürzte Abstand mindestens dem tatsächlich erforderlichen Bremsweg entspricht.
Der verkürzte Abstand ist dann im Fahrplan oder in schriftlichen Anweisungen bekannt gegeben.
Als Kennziffer werden die Ziffern bzw. Zahlen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 verwendet.
Beginnt die mit Signal Lf 6 angekündigte Geschwindigkeitsbeschränkung nach einer Strecken- oder Fahrwegverzweigung, ist das Signal Lf 6 durch einen gelben Richtungspfeil mit schwarzem Rand zu ergänzen, um anzuzeigen, für welche Richtung die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt.
Züge werden durch den Fahrplan oder in schriftlichen Anweisungen verständigt, für welche Richtung das Signal gilt.
Bei einem rückstrahlenden Signal Lf 6 ist auch der Richtungspfeil rückstrahlend.
Auf Nebenbahnen – ausgenommen bei Geschwindigkeitsbeschränkungen vor Bahnübergängen kann das Signal Lf 6 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde entfallen, wenn ein sonstiger durch die Gestaltung der Bahnanlagen geeigneter Anhalt für den Triebfahrzeugführer vorhanden ist. Dieser geeignete Anhalt ist dann im Fahrplan bekannt gegeben.
Das Signal wird durch die Zuordnungstafel gekennzeichnet, wenn es auf Grund seines Standorts zwischen zwei Gleisen unzutreffend auch für das Nachbargleis gültig sein würde.
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